Stadtwerke Bad-Friedrichshall

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Allgemeines

Die Abwasserreinigung in Bad Friedrichshall

Das Abwasser aller Stadtteile von Bad Friedrichshall wird in der Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes „Unteres Sulmtal“ in Neckarsulm behandelt und gereinigt. Die gesamte Abwassermenge für rd. 72.000 Einwohner aus den Verbandsgemeinden liegt bei ca. 13-14 Mio. cbm, davon rd. 9 Mio. cbm Schmutzwasser. Aus Bad Friedrichshall werden davon ca. 20% der Gesamtmenge der Kläranlage zugeführt, das entspricht rund 36 l/sec. häusliches Abwasser und Industrieabwasser. Aus den relativ konstanten Abwassermengen ist, trotz Einwohnerzuwächsen, das sparsame Verhalten unserer Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie deutlich zu erkennen.

Der Gesamtaufwand für den Kläranlagenbetrieb, einschließlich Investitionen, lag bei 18 Mio. €. Vom gesamten Buchrestwert des Anlagevermögens mit 53,7 Mio. € (Stand 31.12.2017) sind rund 9,9 Mio. € der Stadt Bad Friedrichshall zuzurechnen. Der Schuldenstand des Zweckverbandes lag zum Jahresende 2019 bei 48,3 Mio. €, davon entfallen anteilig auf Bad Friedrichshall ca. 9 Mio. €.

Für das Jahr 2019 hatte die Stadt Bad Friedrichshall als Betriebskostenumlage 1,05 Mio. €, als Zinskostenumlage 0,27 Mio. €, als Tilgungsumlage 0,73 Mio. € und als Vermögensumlage 1.800 € dem Verband zu erstatten.

Die aus dem Jahr 1972 stammende Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „Unteres Sulmtal“ war an ihrer Leistungsgrenze und wurde deshalb in den letzten Jahren modernisiert, ausgebaut und optimiert. Hierfür wurden rd. 35 Mio. € investiert. Die „neue Kläranlage“ wurde am 30.09.2012 mit einem Tag der offenen Türe eingeweiht. In ihrer Kapazität wurde die Kläranlage um 60.000 Einwohnergleichwerte (EGW) auf 200.000 EGW erweitert und stellt eine der modernsten Anlagen europaweit dar.

Durch diese aufwendigen Investitionen sind die  Betriebskosten- und Zinskostenumlagen in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Anteil der Stadt Bad Friedrichshall an der Kläranlage liegt vor der Aufnahme der Gemeinde Offenau bei 18,346%, das entspricht 35.000 Einwohnergleichwerten. Nach der Aufnahme von Offenau wird sich der Prozentsatz etwas reduzieren.

Die Übertragung aller Mischwasserentlastungsanlagen mit den dazugehörigen Hauptsammlern im gesamten Einzugsgebiet der Kläranlage Neckarsulm (sogenannte „Regenwasserentlastungsanlagen“) in das Eigentum des Zweckverbandes ist abgeschlossen. Im Ergebnis betragen die Restbuchwerte für die beteiligten sieben Kommunen rd. 20 Mio. €, davon für Bad Friedrichshall rd. 5 Mio. €.

Diese Anlagen befinden sich nun vollständig im Eigentum und Verantwortungsbereich des Abwasserzweckverbandes. Dieser ist dabei, diese Anlagen zu modernisieren. Diese Maßnahmen sind bereits weitgehend abgeschlossen.

Der Anschluss der Stadtteile Untergriesheim und Duttenberg an die Verbandskläranlage wurde ebenfalls vom Abwasserzweckverband gebaut und finanziert.

2016 fand der Anschluss der Gemeinde Offenau statt. Dadurch veränderten sich die Beteiligungsquoten aller Mitgliedsgemeinden. Dieses Prozedere muss allerdings wegen formaler Mängel noch einmal neu aufgerollt werden. Dabei werden auch die Anteile der beteiligten Kommunen neu festgelegt. Diese das ganze Jahr 2019 andauernde Aufgabe soll jetzt 2020 zum Abschluss gebracht werden.

Die Stadtenwässerung Bad Friedrichshall informiert: Aufteilung der Gebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser

27.02.2015

Die Stadt Bad Friedrichshall ist auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 11.03.2010 (Az: 2 S 2938/08; BWGZ 11/2010 S. 437ff) gehalten, anstatt der bis 2010 gültigen einheitlichen Abwassergebühr eine separate Schmutz- bzw. Niederschlagswassergebühr zu erheben. Durch die Umstellung soll eine höhere Gerechtigkeit für die Gebührenpflichtigen erreicht werden. Die neue Aufteilung führt nicht zu höheren Gebühreneinnahmen für die Stadt, sondern zu einer verursachergerechteren Verteilung der Kosten der Abwasserentsorgung. Bisher wurden die Kosten für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) einheitlich über den sog. „Frischwassermaßstab“ umgelegt. D.h. die Höhe der Gebühr berechnete sich nur nach der Menge des verbrauchten Frischwassers. Dieser sog. „Frischwassermaßstab“ ist nach wie vor ein zulässiger Gebührenmaßstab für die Umlage von Kosten der Schmutzwasserbeseitigung.

Da jedoch die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung nicht nur aus den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung bestehen, sondern auch aus solchen der Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. für die Ableitung von Niederschlagswasser von Hausdächern, Garagenauffahrten, gepflasterten Höfen, Straßen usw.) hat das Gericht entschieden, dass diesem Sachverhalt innerhalb der Gebührenerhebung Rechnung zu tragen ist. Denn die jährlich entstehenden Kosten für die Ableitung und Behandlung des Niederschlagswassers machen einen großen Anteil an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung aus (z. B. für Regenrückhaltebecken, große Kanaldurchmesser und die Reinigung des Niederschlagswassers). D.h. bei der Verteilung der gebührenfähigen Kosten muss zukünftig auch das von den Grundstücken eingeleitete Niederschlagswasser Berücksichtigung finden. Die Kosten der Abwasserbeseitigung dürfen somit nicht mehr nur nach dem „verkauften Frischwasser = eingeleitetes Abwasser“ berechnet werden.

Denn die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers stehen mit dem Frischwasserverbrauch in keinerlei Zusammenhang. Somit müssen zukünftig für die Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung jeweils getrennte Gebühren erhoben werden.

Die Schmutzwassergebühr wird deshalb seit einigen Jahren aus den Kosten der Schmutzwasserableitung und -behandlung ermittelt. Die Berechnung der Schmutzwassergebühren erfolgt weiterhin nach der Menge des bezogenen Frischwassers, d.h. nach dem bisher bekannten Maßstab. Die Schmutzwassergebühr wird allerdings niedriger als die bisherige Abwassergebühr sein, weil darin die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr enthalten sind.

Neu ist, dass zur Finanzierung der Kosten für die Niederschlagswasserableitung und –behandlung eine „Niederschlagswassergebühr“ erhoben wird. Dennoch wird die Gesamthöhe der bisherigen Abwassergebühren grundsätzlich nicht höher sein, als zukünftig die Schmutzwasser- und die neue Niederschlagswassergebühren zusammen. Am Prinzip der Kostendeckung -ohne Überschusserzielung- wird nach wie vor festgehalten. Diese Niederschlagswassergebühr deckt somit diejenigen Kosten ab, welche laut dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim nicht mehr über den Maßstab „Frischwassermenge“ umgelegt werden dürfen. Verteilungskriterium für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten Flächen eines Grundstückes, von welchen Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt.

Diesem Verteilungsmaßstab liegt die Annahme zugrunde, dass je intensiver ein Grundstück bebaut und befestigt ist, umso mehr Niederschlagswasser wird es in die öffentliche Einrichtung einleiten.

Zur Ermittlung und satzungsmäßigen Umsetzung dieser Niederschlagswassergebühr ist es erforderlich, für jedes einzelne Grundstück die bebauten und befestigten Flächenanteile zu ermitteln, von denen Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation eingeleitet wird. Die Bestandsgebäude sind alle erhoben, die Neubauten werden "von Amts wegen" in Mitarbeit der Eigentümer veranlagt.